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Mutterschutz

Laut dem Mutterschutzgesetz (MuSchuG) sollen Mütter, die Arbeitnehmerinnen sind in der Regel sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten. Eine Ausnahme besteht bei Mehrlingsgeburten. In diesen Fällen darf die Mutter zwölf Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.
 
In der Zeit des Mutterschutzes, in der Sie also als Mutter sozusagen „gezwungen“ sind nicht zu arbeiten, sollen Sie laut dem Gesetzgeber aber finanziell abgesichert sein. Dies ist zum einen durch das Mutterschaftsgeld, zum anderen durch den Zuschuss des Arbeitgebers gewährleistet.


Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld bekommen Sie in dem gesamten Zeitraum des Mutterschutzes, also insgesamt 14 Wochen (nämlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Ihrs Kindes). Voraussetzung dafür, dass Sie Mutterschutzgeld erhalten ist, dass Sie ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld sind. Als gesetzlich Versicherte bemisst sich Ihr Mutterschaftsgeld nach Ihrem vorherigen kalendertäglichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Die Höhe ist jedoch auf 13 € täglich begrenzt. Sie erhalten deshalb höchstens 390 € pro Monat von Ihrer Krankenkasse (also: 13 € x 30 Kalendertage).

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet zu dem Mutterschaftsgeld einen Zuschuss zu bezahlen, der die Differenz zwischen den 390 € und Ihrem vorherigen Nettoarbeitslohn ausmacht. Als Berechnungsgrundlage für Ihren durchschnittlichen Nettolohn wird derjenige der letzten drei Monate vor Ihrem Mutterschutz herangezogen. Besonderheiten gelten für privat Versicherte, Minijobberinnen und Beamtinnen.
 
Sprechen Sie Rechtsanwältin Bettina Gerber gerne auf diese und mögliche finanzielle „Zuschüsse“ an.

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