
Mutterschutz
Laut dem Mutterschutzgesetz (MuSchuG) sollen Mütter, die Arbeitnehmerinnen sind in der Regel
sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach
der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten. Eine Ausnahme besteht bei
Mehrlingsgeburten. In diesen Fällen darf die Mutter zwölf
Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.
In der Zeit des Mutterschutzes, in der Sie also als Mutter sozusagen
„gezwungen“ sind nicht zu arbeiten, sollen Sie laut dem
Gesetzgeber aber finanziell abgesichert sein. Dies ist zum einen durch
das Mutterschaftsgeld, zum anderen durch den Zuschuss des Arbeitgebers gewährleistet.
Mutterschaftsgeld
Das
Mutterschaftsgeld bekommen Sie in dem gesamten Zeitraum des
Mutterschutzes, also insgesamt 14 Wochen (nämlich sechs Wochen vor
und acht Wochen nach der Geburt Ihrs Kindes). Voraussetzung
dafür, dass Sie Mutterschutzgeld erhalten ist, dass Sie ein freiwilliges oder pflichtversichertes
Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse mit
Anspruch auf Zahlung von Krankengeld
sind. Als gesetzlich Versicherte bemisst sich Ihr Mutterschaftsgeld
nach Ihrem vorherigen kalendertäglichen durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelt. Die Höhe ist jedoch auf 13 €
täglich begrenzt. Sie erhalten deshalb höchstens 390 €
pro Monat von Ihrer Krankenkasse (also: 13 € x 30 Kalendertage).
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet zu dem Mutterschaftsgeld einen
Zuschuss zu bezahlen, der die Differenz zwischen den 390 € und
Ihrem vorherigen Nettoarbeitslohn ausmacht. Als Berechnungsgrundlage
für Ihren durchschnittlichen Nettolohn wird derjenige der letzten
drei Monate vor Ihrem Mutterschutz herangezogen. Besonderheiten gelten
für privat Versicherte, Minijobberinnen und Beamtinnen.
Sprechen Sie Rechtsanwältin Bettina Gerber gerne auf diese und mögliche finanzielle „Zuschüsse“ an.
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